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BK 12 249

Neues Vermögen

Wallis · 2014-05-06 · Deutsch VS

BK 12 249 ENTSCHEID VOM 6. MAI 2014 Bezirksgericht von Brig Rechtsöffnungsrichter Martin Andereggen in Sachen STAAT WALLIS, Kantonale Steuerverwaltung, Gläubigerin, vertreten durch Inkasso- amt für Betreibungs- und Konkursverfahren, gegen X_________, Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________ Einrede des mangelnden neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamts des Bezirkes B_________

Dispositiv
  1. Der von X_________ in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamtes des Be- zirks B_________ erhobene Rechtsvorschlag betreffend mangelnden neuen Ver- mögens wird für den Betrag von Fr. Fr. 23‘724.-- nicht bewilligt.
  2. Für den Betrag von Fr. 23‘724.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 203.-- wird in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamtes des Bezirks B_________ provisorische Rechtsöffnung gewährt.
  3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid in Höhe von Fr. 500.-- gehen zulasten von X_________; die Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 300.-- verrechnet und Fr. 200.-- werden ihm in Rechnung ge- stellt. Brig-Glis, 6. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BK 12 249

ENTSCHEID VOM 6. MAI 2014

Bezirksgericht von Brig Rechtsöffnungsrichter Martin Andereggen

in Sachen

STAAT WALLIS, Kantonale Steuerverwaltung, Gläubigerin, vertreten durch Inkasso- amt für Betreibungs- und Konkursverfahren,

gegen

X_________, Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________

Einrede des mangelnden neuen Vermögens in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamts des Bezirkes B_________

- 2 -

eingesehen

das Schreiben des Betreibungsamtes des Bezirkes B_________ vom 21. Juni 2012, mit welchem dieses dem Bezirksgericht B_________ den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. xxx1 übermittelte und mitteilte, der Schuldner X_________ habe Rechts- vorschlag erhoben mit der Begründung, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein; die Verfügung des Bezirksgerichtes B_________ vom 25. Juni 2012, worin X_________ (fortan: Schuldner) eine Frist bis zum 3. August 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- für die zu erwartenden Gerichtskosten sowie zur Einreichung von Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation angesetzt wur- de; den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss sowie das Schreiben des Schuldners vom 2. August 2012 samt Beilagen; die Verfügung vom 7. August 2012, womit das kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren zur Stellungnahme eingeladen wurde; die Verfügung vom 13. November 2012, worin der Schuldner zur Einreichung weiterer Belege aufgefordert wurde; das Schreiben des Schuldners vom 19. November 2012 samt Beilagen; das Schreiben der C_________ AG vom 22. November 2012 samt Beilage; die am 27. November 2012 vom Bezirksgericht B_________ verfügte Verfahrenssistie- rung; die Mitteilungen der C_________ AG vom 16. Januar 2013, wonach die Steuererklä- rung 2011 noch nicht erstellt worden sei; das Schreiben der C_________ AG vom 24. Januar 2013 samt Beilagen; das Schreiben des Bezirksgerichtes B_________ vom 5. Februar 2013 an das kanto- nale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren; die Mitteilung des kantonalen Inkassoamts für Betreibungs- und Konkursverfahren vom

11. Februar 2013 (samt Beilagen), wonach die Steuerperiode 2010 und 2011 nicht de-

- 3 - finitiv abgeschlossen werden könne, weil am 2. April 2013 eine Kontrolle der Steuerer- klärung anstehe; das Schreiben des Bezirksgerichts B_________ vom 12. März 2013, worin der Schuldner aufgefordert wurde, nach Vorliegen des Kontrollberichts ein Exemplar des- selben dem Gericht zukommen zu lassen; die Verfügung vom 16. September 2013, worin der Schuldner erneut zur Hinterlegung des Kontrollberichts aufgefordert wurde; das Schreiben der C_________ AG vom 20. Oktober (recte: September) 2013 mit den definitiven Steuerveranlagungen 2009, 2010 und 2011 in der Beilage; die Vorladung vom 29. Oktober 2013; das Schreiben des Rechtsvertreters des Schuldners vom 5. November 2013 mit dem Antrag, dass die Sitzung zu verschieben sei; die erneute Vorladung vom 8. November 2013 zur Sitzung vom 18. November 2013, welche in der Folge abzitiert wurde; die Schreiben der C_________ AG vom 21. und 29. November 2013 samt Beilagen, u.a. den beiden Expertisenberichten des Steuerinspektorates vom 19. August 2013; die Verfügung des Bezirksgerichts B_________ vom 10. März 2014, womit dem Schuldner eine einzige Frist von 10 Tagen für eine abschliessende Stellungnahme ein- geräumt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten entschieden werde; dass die 10-tägige Frist unbenutzt abgelaufen ist; die übrigen Verfahrensakten

erwägend

dass der Richter am Betreibungsort gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG den Rechtsvor- schlag mangelnden neuen Vermögens bewilligt, wenn der Schuldner seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neu- em Vermögen gekommen ist;

- 4 - dass diese Regelung dem Schuldner erlauben soll, sich nach Durchführung des Kon- kurses wirtschaftlich zu erholen (BGE 133 III 622 E. 3.1). Massgebend für die Frage des neuen Vermögens ist dabei, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Unter neuem Vermögen ist nur das Nettovermögen zu verstehen, also der Überschuss der nach Beendigung des Konkurses erworbenen Aktiven über die neuen Passiven. Dies heisst nicht, dass dieses Nettovermögen tatsächlich kapitalisiert werden muss, sondern es genügt schon, wenn der Schuldner dank seiner Einkünfte zur Vermögensbildung an sich in der Lage wäre (Bundesgerichtsurteile 5A_211/2009 vom 18. Juni 2009 E. 2 so- wie 5A_283/2007 vom 15. November 2007 E. 2); dass wenn die pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, auch die Werte Dritter (z. B. Ehegatte, Lebenspartner) gepfändet werden können, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. Es handelt sich dabei um Vermögenswerte, die recht- lich zwar einem Dritten gehören, die der Schuldner aber wirtschaftlich beherrscht. Im Rahmen der Feststellung des Umfangs des neuen Vermögens kann der Richter solche Vermögenswerte pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der für den Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln (Art. 265a Abs. 3 SchKG). In einem solchen Fall sind die zu pfändenden Vermögenswerte der Drittperson genau zu be- zeichnen (Bundesgerichtsurteil 5A_452/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.1; Huber in: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Basel 2010, Art. 265a N 15 f. und N 30 mit Hin- weisen; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, Zürich, 1997/99, Art. 265a N 19; Gut/Rajower/Sonnenmoser, AJP 1998 S. 529 ff.; Kuster, SJZ 93 / 1997 S. 289 ff.); dass die Festlegung des Betrags, der für ein standesgemässes Leben notwendig ist, weitgehend im Ermessen des Richters liegt. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (BGE 135 III 424 E. 2.1, 129 III 385 E. 5.1.4); dass der massgebliche Zeitpunkt zur Überprüfung, ob der Schuldner zu neuem Ver- mögen gelangt ist, jener der Einleitung der Betreibung ist, und die Ersparnis, die der Schuldner hätte machen können, aufgrund der Jahresfrist vor Anhebung dieser Betrei- bung berechnet wird (ZWR 1996 S. 299 ff.), in casu also ab dem 16. April 2011; dass das neue Vermögen demnach bei der Anhebung der Betreibung bereits vorhan- den sein muss, und daher nur das "frühere" - nicht das gegenwärtige - Einkommen be- rücksichtigt werden kann;

- 5 - dass nach der sog. Basler Praxis derjenige Teil des schuldnerischen Einkommens als neues Vermögen gilt, welcher das doppelte Existenzminimum übersteigt. Dabei wer- den allerdings nur der Grundbetrag verdoppelt und die übrigen notwendigen Auslagen wie Miete, Krankenkassenprämien und Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsausla- gen, gegebenenfalls Kosten von Kindern sowie Steuern hinzugezählt (SJZ 1985 S. 293); dass das Walliser Kantonsgericht mit Entscheid vom 28. November 1995 (ZWR 1996 S. 301) die Basler Praxis übernahm und ebenfalls den doppelten Grundbetrag gewährt. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade noch im Rahmen, es sei denn die Auslagen des Schuldners und seiner Familie würden bereits grosszügig be- rechnet werden (BGE 135 III 424 E. 2.1-2.3); dass im vorliegenden Fall der Schuldner per 13. April 2012 über ein Sparguthaben von Fr. 10‘634.90 bei der Raiffeisenbank verfügte; dass seine Ehegattin gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2011 über Aktiven (Immobilien und Wertschriften) im Wert von rund Fr. 676‘000.-- verfügte, wobei diesen Passiven im Wert von etwa Fr. 936‘000.-- gegenüberstanden; dass der Schuldner pensioniert ist und gemäss definitiver Veranlagungsverfügung im Jahre 2011 monatlich neben der AHV-Rente von Fr. 1'740.-- ein Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3'221.-- erzielte, total somit Fr. 4'961.-- pro Monat; dass seine Ehegattin für denselben Zeitraum ein monatliches Einkommen von insge- samt Fr. 12‘141.-- versteuerte, nämlich monatlich Fr. 1‘740.-- an AHV-Renten sowie Fr. 10‘401.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit; dass der Schuldner keine Belege betreffend seine Einkommens- und Vermögenssitua- tion in den Monaten Januar bis April 2012 hinterlegte, weshalb die obgenannten Werte von 2011 angerechnet werden; dass das Einkommen des Schuldners somit 29 % des Familieneinkommens ausmach- te; dass die Ehegatten X_________ und D_________ im hier fraglichen Zeitraum einen monatlichen erweiterten Notbedarf von Fr. 10‘289.-- hatten. Dieser setzt sich zusam- men aus dem doppelten Grundbetrag von Fr. 3‘400.--, den nachgewiesenen Wohnkos- ten von Fr. 1‘090.-- (Hypothekarzinsen Fr. 609.--, NK Fr. 481.--), den monatliche Kran- kenkassenprämien (Durchschnitt April 2011 bis März 2012, abgerundet) von Fr. 318.--

- 6 - für den Schuldner sowie Fr. 547.-- für die Ehegattin, den Unfallversicherungsprämien von Fr. 73.-- sowie den Einkommenssteuern von Fr. 4‘861.--; dass dem Schuldner 29 % dieses erweiterten Notbedarfs anzurechnen sind, nämlich rund Fr. 2‘984.--; dass sich damit für den Schuldner ein monatlicher Überschuss von Fr. 1‘977.-- ergibt, womit er Vermögen im Umfang von Fr. 23‘724.-- hätte bilden können; dass er somit für einen Teilbetrag von Fr. 23‘724.-- der in Betreibung gesetzten Forde- rungen in der Lage war, neues Vermögen zu bilden; dass demnach der in der Betreibung Nr. xxx1 erhobene Rechtsvorschlag mangelnden neuen Vermögens für den Betrag von Fr. 23‘724.-- zu verweigern ist; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- dem Schuldner aufzuerlegen ist. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Schuldner geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet wird und für den Restbetrag von Fr. 200.-- wird Rechnung gestellt.

Demnach wird erkannt:

1. Der von X_________ in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamtes des Be- zirks B_________ erhobene Rechtsvorschlag betreffend mangelnden neuen Ver- mögens wird für den Betrag von Fr. Fr. 23‘724.-- nicht bewilligt. 2. Für den Betrag von Fr. 23‘724.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 203.-- wird in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamtes des Bezirks B_________ provisorische Rechtsöffnung gewährt. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid in Höhe von Fr. 500.-- gehen zulasten von X_________; die Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 300.-- verrechnet und Fr. 200.-- werden ihm in Rechnung ge- stellt.

Brig-Glis, 6. Mai 2014